führer die Gläubigen gespalten habe, indem er seine Kompetenzen regelmässig überschritten und seine eigenen Vorstellungen über die Gestaltung des liturgischen Lebens in der Kirchgemeinde gegenüber dem Diakon als Leiter der Pfarrei eigenmächtig und kompromisslos durchgesetzt habe, was das Verhältnis zu diesem von Anfang an schwer belastet habe (Vorakten WBE.2022.81, act. 104 und 106). Dieser Sichtweise hat sich die Vorinstanz offenkundig zumindest teilweise angeschlossen. Auch insoweit ist also klar, welches Fehlverhalten dem Beschwerdegegner vorgeworfen wird.