Ferner nimmt die Vorinstanz an, ein von ihr zwar nicht näher umschriebenes Verhalten des Beschwerdeführers habe zur nachweislichen Unzufriedenheit eines Teils der Gläubigen beigetragen. Dieser Unzufriedenheit sei dadurch Ausdruck verliehen worden, dass eine eindeutige Mehrheit der Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2021 der Aufstockung der Kirchenpflegemitglieder Q._____ zugestimmt, die Rechnung 2020 und das Budget 2022 abgelehnt und der Beschwerdeführer bei der Pfarrwahl vom 24. Januar 2021 nur 92 Stimmen erhalten habe, wohingegen 206 leere Stimmen abgegeben worden seien.