Tatsächlich wird es um die auch im von der Kirchenpflege Q._____ zu den Akten gereichten Mail-Verkehr thematisierten Versuche des Bischofsvikars gegangen sein, zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Präsidenten der Kirchenpflege Q._____ einerseits und dem Diakon F._____ sowie delegierten Mitgliedern der Kirchgemeinden Q._____ andererseits zu vermitteln (vgl. die Beilagen 7–10, 12 und 14 zur Stellungnahme der Kirchenpflege Q._____ vom 30. November 2023). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Erfolglosigkeit dieser Mediationsversuche als Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses wertet, ist sodann zu schliessen, dass sie von der