Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist im Kontext der Parteidarstellung des Beschwerdegegners, auf welche die Vorinstanz jeweils Bezug nimmt, genügend ersichtlich, worin die Vorinstanz ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses erblickt und weshalb sie ein solches annimmt.