In diesem Punkt sei sein Mitverschulden nachgewiesen. Diese Verfehlungen suchten in den letzten Jahrzehnten landeskirchlicher Geschichte im Kanton Aargau ihresgleichen. Die Aufstockung der Kirchenpflegemitglieder sei erfolgt, weil die damalige Kirchenpflege und der Beschwerdeführer gemeinsam versucht hätten, die demokratischen Entscheide der Kirchgemeindeversammlung zu umgehen. Dies alles sei dem Rekursgericht bekannt und auf dieses Wissen habe es abstellen dürfen.