gewesen. Rückhalt habe der Beschwerdeführer nur von der damaligen Kirchenpflege Q._____ erhalten, die dem Beschwerdeführer auch nach der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses weiterhin unrechtmässig seinen Lohn für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen bezahlt habe, was zu einer Strafanzeige gegen die involvierten Mitglieder der Kirchenpflege (wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung) geführt habe. In der Zwischenzeit habe die Staatsanwaltschaft Baden deswegen Anklage erhoben. Der Beschwerdeführer habe um die Lohnzahlungen ohne Rechtsgrundlage gewusst. In diesem Punkt sei sein Mitverschulden nachgewiesen.