Dass das Verwaltungsgericht und das Rekursgericht dazu keine Beweise abgenommen hätten, könne man erneut nicht dem Beschwerdegegner zum Vorwurf machen. Effektiv habe das Rekursgericht auf eine Befragung von Zeugen verzichten dürfen, weil es sich bei der Sturheit und Unnachgiebigkeit des Beschwerdeführers um eine gerichtsnotorische Tatsache handle. Willkürlich sei der Verzicht auf den Zeugenbeweis jedenfalls nicht.