Dieser ausgewiesene Vorgang müsse bei der Beurteilung des Mitverschuldens berücksichtigt werden. Es sei dem Kirchenrat, der Kirchenpflege R._____, der heutigen Kirchenpflege Q._____, den im vorinstanzlichen Klageverfahren genannten Zeuginnen und Zeugen und dem interessierten Teil der Gläubigen in den beiden Kirchgemeinden bekannt (gewesen), dass der Beschwerdeführer Mediationsversuche vereitelt und nur seine eigene Auffassung gelten lassen habe. Dass das Verwaltungsgericht und das Rekursgericht dazu keine Beweise abgenommen hätten, könne man erneut nicht dem Beschwerdegegner zum Vorwurf machen.