Wenn die kirchlich vorgesetzte Behörde eine Pfarrperson auffordere, an einem Gespräch teilzunehmen und man sich als Mitarbeiter darum foutiere, sei dies ein Verhalten, das Mitschuld an der Entlassung begründe. Dadurch habe der Beschwerdeführer nicht lediglich sein rechtliches Gehör nicht wahrgenommen, sondern sich zugleich einer personalrechtlichen Anordnung widersetzt, was eine klare und gewichtige Dienstpflichtverletzung darstelle. Dieser ausgewiesene Vorgang müsse bei der Beurteilung des Mitverschuldens berücksichtigt werden.