habe die Vorinstanz auf ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung geschlossen und dieses derart gewichtet, dass drei Monatslöhne eine angemessene Entschädigung darstellten. Diese nicht willkürliche Ermessensausübung sei vom Verwaltungsgericht zu respektieren. Die von der Vorinstanz für das Mitverschulden des Beschwerdeführers angeführten Gründe seien nicht haltlos, sondern zutreffend, was der Beschwerdegegner vollständig ausblende. Der Beschwerdegegner habe dafür bereits in seiner Klageantwort vom 21. Juni 2021 Beweise angeboten.