4. Der Beschwerdegegner entgegnet, die Vorinstanz habe sich an den objektivierbaren Kriterien für ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses (Missachtung der Vorladung des Bischofs, Vereitelung von Mediationsversuchen, grosse Unzufriedenheit in den Kirchgemeinden, demonstratives Wahlverhalten in der Kirchgemeinde) orientiert und auf weitere Abklärungen (Installation von Kameras in der Kirche, Missachtung von Covid-19-Vorgaben, weiteres persönliches Fehlverhalten) verzichtet. Aus den erwähnten objektivierbaren Kriterien - 15 -