sie sei willkürlich und verstosse damit gegen Art. 9 BV, zumal die Vorinstanz bei den Gründen für das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung auf haltlose Behauptungen und Annahmen abstelle. Mit Blick auf die grundrechtsverletzende, verleumderische sowie gesetzes- und vertragswidrige Vorgehensweise des Kirchenrats habe für das Rekursgericht kein Raum bestanden, von der Maximalentschädigung abzuweichen.