Davon zeuge auch der Umstand, dass es das Rekursgericht auch im zweiten Anlauf nicht geschafft habe, dem Beschwerdeführer ein Mitverschulden an der Kündigung nachzuweisen. In Anbetracht dessen schulde der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die maximal mögliche Entschädigung. Alles andere wäre unbillig und rechtswidrig. Die vom Rekursgericht vorgenommene Abwägung sei dagegen nicht konform mit den anerkannten Regeln des Obligationenrechts bei der Festlegung von Entschädigungen; sie sei willkürlich und verstosse damit gegen Art. 9 BV, zumal die Vorinstanz bei den Gründen für das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung auf haltlose Behauptungen und Annahmen abstelle.