Das Rekursgericht habe der Anweisung des Verwaltungsgerichts in Erw. II/5.3 des Rückweisungsentscheids zur Abklärung eines allfälligen Mitverschuldens des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses auf der ganzen Linie keine Folge geleistet. Damit bestätige das vorinstanzliche Urteil, dass die Strafwürdigkeit der aufsichtsrechtlichen Kündigung durch den Kirchenrat wesentlich höher zu veranschlagen sei als bisher angenommen. Davon zeuge auch der Umstand, dass es das Rekursgericht auch im zweiten Anlauf nicht geschafft habe, dem Beschwerdeführer ein Mitverschulden an der Kündigung nachzuweisen.