men keine Beweise an. Ein Zusammenhang zwischen der Unzufriedenheit unter den Gläubigen und einem Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses sei aus den Erwägungen des Rekursgerichts weiterhin nicht erkennbar, was abermals die Begründungspflicht verletze. Und das Rekursgericht führe auch hier keine Beweise an, die seine Annahmen stützen würden.