Die Nichtbeachtung einer Vorladung des Bischofs habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2022 bereits abschliessend gewürdigt und sei zum Schluss gekommen, dass darin kein sachlicher Grund für den Entzug der missio canonica zu erblicken sei. An diese Beurteilung sei das Rekursgericht gebunden und könne diesen Vorgang nicht als Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung werten, ganz abgesehen davon, dass er den innerkirchlichen Bereich betreffe und keine relevante Reflexwirkung für das staatskirchenrechtliche Anstellungsverhältnis habe. Was ihm das Rekursgericht im Kontext der "Mediationsversuche" vorwerfen wolle, sei nicht ersichtlich.