Keine Relevanz für die Bestimmung der Entschädigungshöhe mass die Vorinstanz der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers bei, unter Hinweis darauf, dass er sich dazu nicht geäussert habe und es ihm angesichts des allgemeinen Priestermangels in der katholischen Kirche möglich sein sollte, wieder eine Stelle zu finden. Auch die kurze Dauer der Anstellung und das Alter des Beschwerdeführers sprächen nicht dafür, bei der Entschädigung an die oberste Limite von sechs Monatslöhnen zu gehen. Aufgrund der gesamten Umstände werde eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen als angemessen erachtet.