seien an den Kirchgemeindeversammlungen vom November 2021 sowohl die Rechnung 2020 als auch das Budget 2022 abgelehnt worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der Pfarrwahl vom 24. Januar 2021 mit 92 Stimmen zwar das absolute Mehrheit erreicht. Indessen hätten 206 Stimmberechtigte mangels einer echten Alternative leere Stimmzettel eingelegt. Auch wenn diese Unzufriedenheit nicht ausschliesslich dem Beschwerdeführer anzulasten sei, bestünden für das Rekursgericht keine Zweifel, dass er mit seinem Verhalten dazu beigetragen habe. Ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses sei somit gegeben.