Auch wenn nicht alle gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe zutreffen sollten – so die Vorinstanz – seien diese zu zahlreich, um darauf abstellen zu können, der Beschwerdeführer trage kein Mitverschulden an der Kündigung. So habe er etwa einer Vorladung des Bischofs zu einem Gespräch eigenmächtig keine Folge geleistet. Dies stelle ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer die Vorladung als mangelhaft erachtet habe, einen schweren Affront dar. Der Beschwerdeführer bestreite zwar auch, dass es Mediationsversuche gegeben habe. Für das Rekursgericht bestünden indessen keine Zweifel an der Darstellung in der Klageantwort vom 21. Juni - 13 -