2. Zur Bemessung der Entschädigung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Kirchgemeinde Q._____ sei in etwa gleich zu gewichten wie das Verschulden des Kirchenrats, der es versäumt habe, die von ihm überprüften (sachlichen) Gründe für den Entzug der missio canonica im Einzelnen zu dokumentieren und aktenkundig zu machen, samt Nennung von Beweismitteln, und den Beschwerdeführer vor Aussprache der Kündigung wegen Verhaltensmängeln zu mahnen und ihm eine Bewährungszeit anzusetzen.