5. Wie gesehen (Erw. 1 vorne), kann vor Verwaltungsgericht nur die Verletzung der Vorschriften der Verfassung (jedoch von Kantons- und Bundesverfassung) oder des Organisationsstatuts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons (OS) gerügt werden (§ 50 Abs. 3 OS i.V.m. § 114 Abs. 2 KV und § 56 Abs. 1 VRPG). Damit ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts stark eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht kann weder falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen noch Rechtsfehler der innerkirchlichen Instanzen korrigieren, die nicht gerade willkürlich sind oder in sonstiger Weise gegen ein verfassungsmässiges Recht oder einen Verfassungsgrundsatz verstossen.