Von einer Verletzung des prozessualen Anstands ist auszugehen, wenn Amtsstellen oder Personen in massiv ehrverletzender oder verunglimpfender Weise angegriffen werden, indem ihnen beispielsweise strafbare Handlungen nachgesagt werden, die nicht durch ein Strafurteil belegt sind (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2013.503 vom 21. August 2014, Erw. II/6.5, und WBE.2006.31 vom 30. Mai 2007, Erw. II/9.2 f.). Solche Angriffe (auf den Beschwerdeführer) sind der Eingabe der Kirchenpflege Q.__