4. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Anträge 1 und 2 der Replik, wonach das Verhalten zweier Mitglieder der Kirchenpflege Q._____ sowie des Präsidenten des Kirchenrats auf Rechts- und Ordnungswidrigkeiten zu prüfen und allenfalls Massnahmen zu verhängen seien. Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsinstanz über den Kirchenrat oder die Kirchenpflegen und entsprechend nicht zuständig für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegenüber diesen Behördenmitgliedern (wegen Amtsanmassung etc.). Schon gar nicht ist das Verwaltungsgericht Strafbehörde, die deliktisches Verhalten ahnden könnte.