Zumindest sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auch auf eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, wenn er geltend macht, die Vorinstanz hätte ihr Urteil nicht auf unbewiesene Tatsachen (hinsichtlich seines Mitverschuldens an der Kündigung) abstützen dürfen. Demnach besteht kein Raum, auf die Anträge auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Zusprechung der maximal möglichen Entschädigung (von sechs Monatslöhnen) mangels zulässiger und hinreichend dargelegter Beschwerdegründe nicht einzutreten.