Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zur Debatte. Das Willkürverbot könnte im Übrigen nicht nur durch eine willkürliche Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung, sondern auch durch eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts verletzt worden sein. Zumindest sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auch auf eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, wenn er geltend macht, die Vorinstanz hätte ihr Urteil nicht auf unbewiesene Tatsachen (hinsichtlich seines Mitverschuldens an der Kündigung) abstützen dürfen.