lit. g OS, der Verletzung der Kirchgemeindeautonomie nach Art. 23 Abs. 1 OS, des Verstosses gegen Art. 11 Abs. 2 PR mangels Überprüfung des Vorliegens eines sachlich nicht oder nicht hinreichend begründeten Entzugs der missio canonica, der Verletzung der in Art. 50 Abs. 1 BV nach Massgabe des kantonalen Rechts (§§ 106, 109 Abs. 1 und 112 Abs. 2 KV) gewährleisteten Gemeinde- bzw. Kirchgemeindeautonomie oder die Missachtung des hier ohnehin nicht einschlägigen Grundsatzes der Subsidiarität bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben (Art. 5a BV).