3.3. Vorauszuschicken gilt es, dass sich die Vorinstanz im hier angefochtenen Urteil vom 6. September 2023 gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022 zu Recht nur noch mit der Festlegung der Entschädigung für die widerrechtliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Kirchgemeinde Q._____ durch den Kirchenrat vom 26. November 2020 befasst hat. Nicht (mehr) Thema des vorinstanzlichen Urteils bildeten demgegenüber die bereits im verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids abgehandelten Fragen der Überschreitung der Aufsichtskompetenz des Kirchenrats über die Kirchgemeinden nach Art. 17 Abs. 1