Wenn das Rekursgericht bestrittene, nicht belegte Behauptungen des Kirchenrats ohne eigene Abklärungen zur Grundlage seines Urteils mache, verletze es das rechtliche Gehör der beschwerdeführenden Partei, deren Grundrecht auf Verteidigung sowie die Begründungspflicht. Auf bestrittene, unbewiesene Behauptungen könne kein Urteil abgestützt werden.