SAR 110.000]) (§§ 106, 109, und 112 Abs. 2), der Bundesverfassung (Art. 5a, 9, 29 Abs. 1 und 50 Abs. 1) sowie der EMRK (Art. 6). Die Beweislast für das von ihm behauptete Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses liege beim Kirchenrat; nicht der Beschwerdeführer müsse sein fehlendes Mitverschulden beweisen. Wenn das Rekursgericht bestrittene, nicht belegte Behauptungen des Kirchenrats ohne eigene Abklärungen zur Grundlage seines Urteils mache, verletze es das rechtliche Gehör der beschwerdeführenden Partei, deren Grundrecht auf Verteidigung sowie die Begründungspflicht.