Das Rekursgericht habe seinen Entscheid begründet; ob die Begründung zutreffend sei oder nicht, spiele bei der Erfüllung der Begründungspflicht keine Rolle. Damit entfalle der letztere Beschwerdegrund. Auch eine Gehörsverletzung durch die Nichtabnahme von beantragten Beweisen habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht stattgefunden, denn der Beschwerdeführer habe keine Beweise beantragt und sei nicht befugt, die Nichtabnahme der vom Beschwerdegegner angebotenen Beweise zu rügen. Damit bleibe als einziger Beschwerdegrund die behauptete Willkür, die nicht ge- - 10 -