Auch hier wird das verlangte Zurückkommen auf den Rückweisungsentscheid also nicht mit Fakten oder Beweisen untermauert, die dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids nicht bekannt gewesen wären. Mit Bezug auf die Argumentation, wonach die restlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten nicht auf die Staatskasse hätten genommen werden dürfen, sondern der Landeskirche oder dem Kirchenrat zu belasten gewesen wären (Replik, S. 29), fehlt es dem Beschwerdeführer zudem an der Beschwer und damit an einem schutzwürdigen Interesse an der gewünschten Abänderung des Rückweisungsentscheids.