Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine Fehlinterpretation seines Antrags auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung, die er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf mindestens einen Jahreslohn beziffert und womit er folglich auch nicht überklagt habe, und darauf beruhend eine unrichtige Anwendung des Unterliegerprinzips vor (Replik, S. 28). Auch hier wird das verlangte Zurückkommen auf den Rückweisungsentscheid also nicht mit Fakten oder Beweisen untermauert, die dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids nicht bekannt gewesen wären.