keine Relevanz für die Beurteilung der Nichtigkeit der aufsichtsrechtlichen Kündigung. Wäre das Gegenteil der Fall, würde dadurch eher bestätigt, dass der Entzug der missio canonica sachlich begründet und damit recht- -9- mässig war, was die unterlassene Prüfung/Dokumentation der Entzugsgründe durch den Kirchenrat nachträglich in einem umso milderen Licht erscheinen lässt. Demzufolge ist auf Antrag 1 der Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als darin die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung vom 26. November 2020 beantragt wird.