II/6.3 (recte: II/5.3) des Rückweisungsentscheids unterlassen habe, Sachverhaltsabklärungen zu einem allfälligen Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zu tätigen. Indem der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Summe der vom Kirchenrat begangenen (formellen und materiellen) Rechtsverletzungen in ihrer Gesamtheit nicht richtig gewürdigt, ansonsten auf Nichtigkeit der Kündigung hätte erkannt werden müssen, räumt er selbst ein, dass seinem Rückkommensantrag letztlich keine neuen Fakten zugrunde liegen. Die zwischenzeitliche Rechtskraft des Entzugs der missio canonica (vgl. Replik, S. 19 ff.) hat