Und auch in dieser Hinsicht werden vom Beschwerdeführer keine neuen Fakten präsentiert, derentwegen eine Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids entfallen würde. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, sein Rechtsschutz sei durch diese Vorgehen beeinträchtigt worden, näher erläutert wird dieser Standpunkt indessen nach wie vor nicht und er ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Gültigkeit bzw. Nichtigkeit der vom Kirchenrat ausgesprochen Kündigung hat das Verhalten der Vorinstanz, welcher der Beschwerdeführer Renitenz vorwirft, weil sie es entgegen den Anweisungen in Erw.