Ebenfalls hat das Verwaltungsgericht gemäss Erw. II/5.2 des Rückweisungsentscheids bereits verbindlich entschieden, dass die fehlende formelle und inhaltliche Koordination der (aufsichtsrechtlichen) Kündigung durch den Kirchenrat mit der früher ausgesprochenen Kündigung durch die Kirchenpflege R._____ keinen Nichtigkeitsgrund bildet. Offen gelassen wurde einzig, ob die beiden Kündigungen überhaupt koordiniert hätten werden müssen. Und auch in dieser Hinsicht werden vom Beschwerdeführer keine neuen Fakten präsentiert, derentwegen eine Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids entfallen würde.