nicht ersichtlich. Namentlich würde sich der Umstand, dass den Beschwerdeführer kein von ihm seit jeher bestrittenes Mitverschulden an der Kündigung trifft, lediglich auf die Höhe der Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung auswirken, aber nicht zur Annahme der Nichtigkeit der Kündigung führen, die das Verwaltungsgericht in Erw. II/5.2 des Rückweisungsentscheids unabhängig vom Fehlen oder Vorliegen eines Mitverschuldens des Beschwerdeführers wie auch von der Beurteilung und Gewichtung der "Strafwürdigkeit" des Vorgehens des Kirchenrats verneinte. Ebenfalls hat das Verwaltungsgericht gemäss Erw.