Hebt das Verwaltungsgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde – unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen – an die rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts gebunden. Die neue Entscheidung ist dabei auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Die untere Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.