Zum anderen kommt den Erwägungen in Rückweisungsentscheiden (mit Dispositivcharakter) Bindungswirkung zu (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1986, S. 344 f; 1975, S. 175; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.99 vom 23. April 2015, Erw. I/2.3; MERKER, a.a.O., N. 35 zu § 58 mit Hinweisen auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Hebt das Verwaltungsgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde – unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen – an die rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts gebunden.