UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1278). Eine Wiederaufnahme nach den §§ 65 VRPG scheidet aus, weil das Urteil WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022 noch nicht (formell) rechtskräftig ist und zusammen mit dem Endentscheid über die Höhe der Entschädigung für die widerrechtliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers beim Bundesgericht angefochten werden kann.