2.2. Ein derartiges "Zurückkommen" ist aus mehreren Gründen ausgeschlossen. Zum einen können gemäss § 39 VRPG nur erstinstanzliche Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden, nicht hingegen Rechtsmittelentscheide, denen grundsätzlich materielle Rechtskraft zukommt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 49 zu § 45; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz.