2. Mit Eingabe vom 24. November 2023 verzichtete das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau auf eine Stellungnahme. Die beigeladene Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q._____ schilderte in der Stellungnahme vom 30. November 2023 ihre Sicht der Dinge. Der Kirchenrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers. Die Kirchenpflege der Römisch- Katholischen Kirchgemeinde R._____ liess sich nicht vernehmen.