2. Eventualiter sei der Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholi- schen Kirche im Aargau vom 6. September 2023 insoweit aufzuheben, als ihm eine Entschädigung von lediglich drei Monatslöhnen zugesprochen wird, und es sei dem Beschwerdeführer die maximal mögliche Entschädigung zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.