2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 606.00, gesamthaft Fr. 6'606.00, sind zur Hälfte mit Fr. 3'303.00 vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. D. Auf die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht, IV. öffentlichrechtliche Abteilung, mit Urteil 8C_79/2023 vom 10. Februar 2023 nicht ein.