C. 1. Gegen diesen Entscheid liess A._____ am 28. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die Anträge stellen: 1. Disp. Ziff. 1 des Entscheids des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau vom 31. Januar 2022 sei aufzuheben. -4- 2. Es sei festzustellen, dass die Kündigung durch die Beschwerdegegnerin vom 26. November 2020 nichtig ist. 3. Eventualiter sei die Kündigung als missbräuchlich zu erkennen mit entsprechender angemessener Entschädigung an den Beschwerdeführer. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.