3. Subeventuell sei dem Kläger eine Entschädigung in Bemessung nach den Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des schweizerischen Obligationenrechts zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels fällte das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche am 31. Januar 2022 das folgende Urteil: 1. Die Klage vom 29. März 2021 wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.