1. Der Beschluss des Kirchenrates vom 24. Februar 2021 (recte: 26. Februar 2021) und der Kündigungsbeschluss vom 26. November 2020 seien nichtig zu erklären. 2. Eventuell seien der Beschluss des Kirchenrates vom 24. Februar 2021 und der Kündigungsbeschluss vom 26. November 2020 als widerrechtlich zu qualifizieren und aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass infolge der rein aufsichtsrechtlichen Natur der genannten Beschlüsse der Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2019 zwischen den Kirchgemeinden R._____ und Q._____ mit dem Kläger gültig bleibt.