Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.353 / sr / jb Art. 145 Urteil vom 7. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Pfister Verwaltungsrichterin Pfisterer Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Franz von Weber, Rechtsanwalt, Sedlerengasse 4, 6430 Schwyz gegen Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vertreten durch Dr. iur. Michael Merker, Rechtsanwalt, Oberstadtstrasse 7, Postfach, 5402 Baden und Kirchenpflege der Römisch- Katholischen Kirchgemeinde R._____ Beigeladene Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kündigung des Anstellungsverhältnisses Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 6. September 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ war gestützt auf einen am 19. Februar 2019 unterzeichneten Vertrag ab 1. August 2017 (mit Beginn der missio canonica des Bischofs von Basel) als mitarbeitender Priester mit Pfarrverantwortung in den Pfarrgemeinden B._____, C._____ und D._____ im Vollzeitpensum (100%) bei den Römisch-Katholischen Kirchgemeinden Q._____ und R._____ angestellt (mit Anrechnung einer Anstellungsdauer ab dem 1. November 2015). 2. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 kündigte die Römisch-Katholische Kirch- gemeinde R._____ das Anstellungsverhältnis mit A._____ per 31. Oktober 2020. 3. Mit Dekret vom 26. Oktober 2020 erklärte der Bischof von Basel die per 1. August 2017 an A._____ erteilte missio canonica als mitarbeitender Priester mit Pfarrverantwortung für die Pfarreien D._____ sowie B._____ und C._____ mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 für nicht mehr gültig. Sie wurde durch eine missio canonica als Kaplan derselben Pfarreien ersetzt, die ihrerseits per 31. Dezember 2020 auslief. 4. Am 26. November 2020 beschloss der Kirchenrat der Römisch-Katholi- schen Landeskirche des Kantons Aargau als Aufsichtsorgan über die Rö- misch-Katholischen Kirchgemeinden, das Arbeitsverhältnis zwischen der Kirchgemeinde Q._____ und A._____ anstelle der diesbezüglich untätigen Kirchgemeinde durch aufsichtsrechtliches Eingreifen per 28. Februar 2021 aufzulösen und A._____ ab 1. Januar 2021 freizustellen. 5. Auf entsprechende Empfehlung der Schlichtungsbehörde vom 22. Februar 2021 hielt der Kirchenrat mit Beschluss vom 26. Februar 2021 an seiner aufsichtsrechtlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses zwischen der Kirchgemeinde Q._____ und A._____ fest. Darauf "nahm" die Kirchgemeinde R._____ die von ihr gegenüber A._____ am 22. Juli 2020 ausgesprochene Kündigung mit Schreiben vom 23. März 2021 "zurück". -3- B. 1. Am 29. März 2021 liess A._____ beim Rekursgericht der Römisch- Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau Klage gegen die Römisch- Katholische Landeskirche einreichen, mit den Anträgen in der Sache: 1. Der Beschluss des Kirchenrates vom 24. Februar 2021 (recte: 26. Februar 2021) und der Kündigungsbeschluss vom 26. November 2020 seien nich- tig zu erklären. 2. Eventuell seien der Beschluss des Kirchenrates vom 24. Februar 2021 und der Kündigungsbeschluss vom 26. November 2020 als widerrechtlich zu qualifizieren und aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass infolge der rein aufsichtsrechtlichen Natur der genannten Beschlüsse der Arbeitsver- trag vom 19. Februar 2019 zwischen den Kirchgemeinden R._____ und Q._____ mit dem Kläger gültig bleibt. 3. Subeventuell sei dem Kläger eine Entschädigung in Bemessung nach den Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des schweizerischen Obligationenrechts zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels fällte das Rekurs- gericht der Römisch-Katholischen Landeskirche am 31. Januar 2022 das folgende Urteil: 1. Die Klage vom 29. März 2021 wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen diesen Entscheid liess A._____ am 28. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die Anträge stellen: 1. Disp. Ziff. 1 des Entscheids des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau vom 31. Januar 2022 sei aufzuheben. -4- 2. Es sei festzustellen, dass die Kündigung durch die Beschwerdegegnerin vom 26. November 2020 nichtig ist. 3. Eventualiter sei die Kündigung als missbräuchlich zu erkennen mit ent- sprechender angemessener Entschädigung an den Beschwerdeführer. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Am 6. Dezember 2022 urteilte das Verwaltungsgericht (WBE.2022.81): 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Rekurs- gerichts der Römisch-Katholischen Landeskirche vom 31. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Rekursgericht zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 606.00, gesamthaft Fr. 6'606.00, sind zur Hälfte mit Fr. 3'303.00 vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten ge- hen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. D. Auf die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht, IV. öffentlich- rechtliche Abteilung, mit Urteil 8C_79/2023 vom 10. Februar 2023 nicht ein. E. Nach Durchführung eines weiteren doppelten Schriftenwechsels (Eingabe von A._____ vom 6. April 2023; Vernehmlassung des Kirchenrats vom 2. Mai 2023; Replik vom 16. Juni 2023; Duplik vom 30. Juni 2023) fällte das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau am 6. September 2023 das folgende neue Urteil: 1. Als Entschädigung für die widerrechtliche Kündigung werden dem Be- schwerdeführer drei Monatslöhne à CHF 10'637, insgesamt CHF 31'911 zugesprochen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -5- F. 1. Dieses Urteil focht A._____ mit Beschwerde vom 18. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen: 1. Der Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau vom 6. September 2023 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Kündigung durch die Beschwerdegegnerin vom 26. November 2020 nichtig ist und dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Kirchge- meinden Q._____ und R._____ und dem Beschwerdeführer andauert. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholi- schen Kirche im Aargau vom 6. September 2023 insoweit aufzuheben, als ihm eine Entschädigung von lediglich drei Monatslöhnen zugesprochen wird, und es sei dem Beschwerdeführer die maximal mögliche Entschädi- gung zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Eingabe vom 24. November 2023 verzichtete das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau auf eine Stellungnahme. Die beigeladene Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q._____ schilderte in der Stellungnahme vom 30. November 2023 ihre Sicht der Dinge. Der Kirchenrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers. Die Kirchenpflege der Römisch- Katholischen Kirchgemeinde R._____ liess sich nicht vernehmen. 3. In der Replik vom 13. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest und ergänzte diese um die folgenden Anträge: Verfahrensantrag Die Ausführungen des Kirchenrats in der Klageantwort (recte: Beschwer- deantwort) vom 12. Januar 2024 bei Randziffer 22, S. 6–10, seien aus dem Recht zu weisen. 1. Es seien das Verhalten der Kirchenpflegemitglieder J._____ und G._____ resp. der Kirchenpflege auf Rechts- und Ordnungswidrigkeit zu prüfen und allenfalls Massnahmen zu verhängen. -6- 2. Es seien das Verhalten des Präsidenten des Kirchenrats der Römisch-Ka- tholischen Landeskirche im Aargau, E._____, auf Rechts- und Ord- nungswidrigkeit zu prüfen und allenfalls Massnahmen zu verhängen. 4. In der Duplik vom 5. Juli 2024 hielt der Kirchenrat ebenfalls an seinen An- trägen fest und schloss auf kostenfällige Abweisung der in der Replik ge- stellten neuen Anträge, soweit auf die Anträge in den Ziff. 1 und 2 eingetre- ten werden könne. 5. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 informierte die Kirchenpflege der Römisch- Katholischen Kirchgemeinde Q._____ über die am 27. Mai 2022 erfolgte Einstellung im Amt zweier ehemaliger Mitglieder der Kirchenpflege sowie die gegen diese laufenden Strafverfahren. 6. Der Beschwerdeführer und der Kirchenrat reichten am 23. August 2024 (Triplik) und am 2. September 2024 (Quadruplik) je einen weiteren Schrift- satz ein. G. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann we- gen Verletzung der Vorschriften der Verfassung oder des Organisations- statuts innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwer- de geführt werden (Art. 50 Abs. 3 des Organisationsstatuts der Römisch- Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 2. Juni 2004 [OS] i.V.m. § 114 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000] und § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Rekursgerichts vom 6. September 2023 ist landeskirchenintern letztinstanzlich (vgl. Art. 50 Abs. 3 OS). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. -7- 2. 2.1. Mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Kündigung durch die Be- schwerdegegnerin vom 26. November 2020 nichtig ist und dass das An- stellungsverhältnis zwischen den Kirchgemeinden Q._____ und R._____ und dem Beschwerdeführer andauert (Teilgehalt von Antrag 1 der Beschwerde), zielt der Beschwerdeführer darauf ab, dass das Verwal- tungsgericht auf sein Urteil WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022 zurück- kommt, worin es zum Schluss gelangte, die (aufsichtsrechtliche) Kündi- gung dieses Anstellungsverhältnisses durch den Kirchenrat sei zwar wider- rechtlich erfolgt, nichtig sei sie hingegen nicht (a.a.O., Erw. II/5.2). 2.2. Ein derartiges "Zurückkommen" ist aus mehreren Gründen ausgeschlos- sen. Zum einen können gemäss § 39 VRPG nur erstinstanzliche Entschei- de in Wiedererwägung gezogen werden, nicht hingegen Rechtsmittel- entscheide, denen grundsätzlich materielle Rechtskraft zukommt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 49 zu § 45; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1278). Eine Wiederaufnahme nach den §§ 65 VRPG scheidet aus, weil das Urteil WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022 noch nicht (formell) rechtskräftig ist und zusammen mit dem Endent- scheid über die Höhe der Entschädigung für die widerrechtliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers beim Bundesgericht angefochten werden kann. Zum anderen kommt den Erwägungen in Rückweisungsentscheiden (mit Dispositivcharakter) Bindungswirkung zu (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1986, S. 344 f; 1975, S. 175; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.99 vom 23. April 2015, Erw. I/2.3; MERKER, a.a.O., N. 35 zu § 58 mit Hinweisen auch auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung). Hebt das Verwaltungsgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde – unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen – an die rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts gebunden. Die neue Entscheidung ist dabei auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den verwaltungs- gerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Die untere Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die erwähnten Bin- dungswirkung erstreckt sich auch auf das Verwaltungsgericht selbst, wenn es nach dem Entscheid der unteren Instanz im zweiten Rechtsgang erneut mit der Angelegenheit befasst wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bun- -8- desgerichts 2D_5/2019 vom 26. Februar 2021, Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung). Entsprechend ist es dem Verwaltungsgericht auch unter diesem Aspekt verwehrt, seinen Entscheid betreffend Verneinung der Nichtigkeit der Kün- digung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers zu "revidie- ren", zumindest, solange ihm keine neuen Fakten im Kontext der Kündi- gung als solcher präsentiert würden, welche den Grad der Rechtswidrigkeit der Kündigung in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen liessen. Solche neuen Fakten sind aus dem Vortrag des Beschwerdeführers (Be- schwerde, S. 8 ff.; Replik, S. 10 ff.) nicht ersichtlich. Namentlich würde sich der Umstand, dass den Beschwerdeführer kein von ihm seit jeher bestritte- nes Mitverschulden an der Kündigung trifft, lediglich auf die Höhe der Ent- schädigung wegen widerrechtlicher Kündigung auswirken, aber nicht zur Annahme der Nichtigkeit der Kündigung führen, die das Verwaltungsgericht in Erw. II/5.2 des Rückweisungsentscheids unabhängig vom Fehlen oder Vorliegen eines Mitverschuldens des Beschwerdeführers wie auch von der Beurteilung und Gewichtung der "Strafwürdigkeit" des Vorgehens des Kirchenrats verneinte. Ebenfalls hat das Verwaltungsgericht gemäss Erw. II/5.2 des Rückweisungsentscheids bereits verbindlich entschieden, dass die fehlende formelle und inhaltliche Koordination der (aufsichtsrecht- lichen) Kündigung durch den Kirchenrat mit der früher ausgesprochenen Kündigung durch die Kirchenpflege R._____ keinen Nichtigkeitsgrund bildet. Offen gelassen wurde einzig, ob die beiden Kündigungen überhaupt koordiniert hätten werden müssen. Und auch in dieser Hinsicht werden vom Beschwerdeführer keine neuen Fakten präsentiert, derentwegen eine Bin- dungswirkung des Rückweisungsentscheids entfallen würde. Der Be- schwerdeführer behauptet zwar, sein Rechtsschutz sei durch diese Vorge- hen beeinträchtigt worden, näher erläutert wird dieser Standpunkt indessen nach wie vor nicht und er ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Kei- nerlei Einfluss auf die Beurteilung der Gültigkeit bzw. Nichtigkeit der vom Kirchenrat ausgesprochen Kündigung hat das Verhalten der Vorinstanz, welcher der Beschwerdeführer Renitenz vorwirft, weil sie es entgegen den Anweisungen in Erw. II/6.3 (recte: II/5.3) des Rückweisungsentscheids un- terlassen habe, Sachverhaltsabklärungen zu einem allfälligen Mitverschul- den des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhält- nisses zu tätigen. Indem der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Summe der vom Kirchenrat be- gangenen (formellen und materiellen) Rechtsverletzungen in ihrer Gesamt- heit nicht richtig gewürdigt, ansonsten auf Nichtigkeit der Kündigung hätte erkannt werden müssen, räumt er selbst ein, dass seinem Rückkommens- antrag letztlich keine neuen Fakten zugrunde liegen. Die zwischenzeitliche Rechtskraft des Entzugs der missio canonica (vgl. Replik, S. 19 ff.) hat keine Relevanz für die Beurteilung der Nichtigkeit der aufsichtsrechtlichen Kündigung. Wäre das Gegenteil der Fall, würde dadurch eher bestätigt, dass der Entzug der missio canonica sachlich begründet und damit recht- -9- mässig war, was die unterlassene Prüfung/Dokumentation der Entzugs- gründe durch den Kirchenrat nachträglich in einem umso milderen Licht er- scheinen lässt. Demzufolge ist auf Antrag 1 der Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als darin die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung vom 26. November 2020 beantragt wird. An seine Erwägungen zur Kostenverlegung im Rückweisungsentscheid ist das Verwaltungsgericht gleichermassen gebunden. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine Fehlinterpre- tation seines Antrags auf Zusprechung einer angemessenen Entschädi- gung, die er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf min- destens einen Jahreslohn beziffert und womit er folglich auch nicht über- klagt habe, und darauf beruhend eine unrichtige Anwendung des Unterlie- gerprinzips vor (Replik, S. 28). Auch hier wird das verlangte Zurückkom- men auf den Rückweisungsentscheid also nicht mit Fakten oder Beweisen untermauert, die dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt des Rückweisungs- entscheids nicht bekannt gewesen wären. Mit Bezug auf die Argumenta- tion, wonach die restlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten nicht auf die Staatskasse hätten genommen werden dürfen, sondern der Landeskirche oder dem Kirchenrat zu belasten gewesen wären (Replik, S. 29), fehlt es dem Beschwerdeführer zudem an der Beschwer und damit an einem schutzwürdigen Interesse an der gewünschten Abänderung des Rückweisungsentscheids. Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Verwal- tungsgerichts ist nebenbei bemerkt auch nicht auf die an verschiedenen Stellen geäussert Kritik des Kirchenrats an diesem Entscheid einzugehen. 3. 3.1. Nach Ansicht des Beschwerdegegners ist auf die Beschwerde ganz oder teilweise nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer innerhalb der auf die Einhaltung der Bundes- und Kantonsverfassung und des Organisationssta- tuts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 2. Juni 2004 (OS) eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwal- tungsgerichts lediglich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 der Bun- desverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) rüge. Das Rekursgericht habe seinen Entscheid begründet; ob die Begründung zu- treffend sei oder nicht, spiele bei der Erfüllung der Begründungspflicht keine Rolle. Damit entfalle der letztere Beschwerdegrund. Auch eine Ge- hörsverletzung durch die Nichtabnahme von beantragten Beweisen habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht stattgefunden, denn der Beschwerde- führer habe keine Beweise beantragt und sei nicht befugt, die Nichtabnah- me der vom Beschwerdegegner angebotenen Beweise zu rügen. Damit bleibe als einziger Beschwerdegrund die behauptete Willkür, die nicht ge- - 10 - geben sei. Das Ermessen der Vorinstanz habe das Verwaltungsgericht zu respektieren, solange – wie hier – kein willkürliches Verhalten vorliege. 3.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Beschwerdegründe seien hinlänglich bekannt und beinhalteten eine Verletzung des Organisations- statuts (Art. 17 Abs. 1 lit. g und 23 Abs. 1 OS), weiterer landeskirchlicher Regulative (Art. 11 Abs. 2 und Art. 15 des Personalreglements der Rö- misch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 1. Januar 2015 [PR]), des kantonal-aargauischen Verwaltungsverfahrensrechts, der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]) (§§ 106, 109, und 112 Abs. 2), der Bundesverfassung (Art. 5a, 9, 29 Abs. 1 und 50 Abs. 1) sowie der EMRK (Art. 6). Die Beweis- last für das von ihm behauptete Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses liege beim Kirchenrat; nicht der Beschwerdeführer müsse sein fehlendes Mitverschulden beweisen. Wenn das Rekursgericht bestrittene, nicht belegte Behauptungen des Kir- chenrats ohne eigene Abklärungen zur Grundlage seines Urteils mache, verletze es das rechtliche Gehör der beschwerdeführenden Partei, deren Grundrecht auf Verteidigung sowie die Begründungspflicht. Auf bestrittene, unbewiesene Behauptungen könne kein Urteil abgestützt werden. 3.3. Vorauszuschicken gilt es, dass sich die Vorinstanz im hier angefochtenen Urteil vom 6. September 2023 gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022 zu Recht nur noch mit der Festlegung der Entschädigung für die widerrechtliche Kün- digung des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Kirchgemeinde Q._____ durch den Kirchenrat vom 26. November 2020 befasst hat. Nicht (mehr) Thema des vorinstanzlichen Urteils bildeten demgegenüber die bereits im verwaltungsgerichtlichen Rückwei- sungsentscheids abgehandelten Fragen der Überschreitung der Aufsichts- kompetenz des Kirchenrats über die Kirchgemeinden nach Art. 17 Abs. 1 lit. g OS, der Verletzung der Kirchgemeindeautonomie nach Art. 23 Abs. 1 OS, des Verstosses gegen Art. 11 Abs. 2 PR mangels Überprüfung des Vorliegens eines sachlich nicht oder nicht hinreichend begründeten Ent- zugs der missio canonica, der Verletzung der in Art. 50 Abs. 1 BV nach Massgabe des kantonalen Rechts (§§ 106, 109 Abs. 1 und 112 Abs. 2 KV) gewährleisteten Gemeinde- bzw. Kirchgemeindeautonomie oder die Miss- achtung des hier ohnehin nicht einschlägigen Grundsatzes der Subsidiari- tät bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben (Art. 5a BV). Im Rahmen der Bemessung der Entschädigung für die widerrechtliche Kün- digung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers stehen aber weiterhin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie die Verlet- zung von Verfahrensrechten (rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV; - 11 - Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zur Debatte. Das Willkürverbot könnte im Übrigen nicht nur durch eine willkürliche Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung, sondern auch durch eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts verletzt worden sein. Zumindest sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auch auf eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, wenn er geltend macht, die Vorinstanz hätte ihr Urteil nicht auf unbewiesene Tatsachen (hinsichtlich seines Mitverschul- dens an der Kündigung) abstützen dürfen. Demnach besteht kein Raum, auf die Anträge auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Zu- sprechung der maximal möglichen Entschädigung (von sechs Monatslöh- nen) mangels zulässiger und hinreichend dargelegter Beschwerdegründe nicht einzutreten. 4. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Anträge 1 und 2 der Replik, wonach das Verhalten zweier Mitglieder der Kirchenpflege Q._____ sowie des Präsidenten des Kirchenrats auf Rechts- und Ordnungswidrigkeiten zu prüfen und allenfalls Massnahmen zu verhängen seien. Das Verwaltungs- gericht ist nicht Aufsichtsinstanz über den Kirchenrat oder die Kirchenpfle- gen und entsprechend nicht zuständig für die Anordnung von Disziplinar- massnahmen gegenüber diesen Behördenmitgliedern (wegen Amtsan- massung etc.). Schon gar nicht ist das Verwaltungsgericht Strafbehörde, die deliktisches Verhalten ahnden könnte. Es kann einzig Personen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den prozessualen Anstand grob verlet- zen, mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse (bis Fr. 1'000.00) bestrafen (§ 25 VRPG). Von einer Verletzung des prozessualen Anstands ist auszugehen, wenn Amtsstellen oder Personen in massiv ehrverletzen- der oder verunglimpfender Weise angegriffen werden, indem ihnen bei- spielsweise strafbare Handlungen nachgesagt werden, die nicht durch ein Strafurteil belegt sind (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2013.503 vom 21. August 2014, Erw. II/6.5, und WBE.2006.31 vom 30. Mai 2007, Erw. II/9.2 f.). Solche Angriffe (auf den Beschwerdeführer) sind der Eingabe der Kirchenpflege Q._____ vom 30. November 2023 oder dem damit eingereichten Mail-Verkehr (Beilagen 3–16) nicht zu entnehmen, auch wenn der betreffende Mail-Verkehr vom Beschwerdefüh- rer und seinem Wirken als mitarbeitender Priester mit Pfarrverantwortung kein vorteilhaftes Bild zeichnet, was vor dem damaligen Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen ehemaligen Amtsträgern der Kirchenpflege Q._____ und einem Teil der Kirchgemeindemitglieder sowie deren grosse Unzufriedenheit mit der Ausrichtung der pastoralen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu sehen und zu lesen ist. Inwiefern der amtierende Kirchenratspräsident den prozessualen Anstand verletzt haben soll, ist erst recht nicht ersichtlich. Der Hinweis auf die gegen ehemalige Mitglieder der Kirchenpflege geführten Strafverfahren wegen mehrfacher ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (durch unrechtmässige und/oder rechtsgrundlose Lohn- zahlungen an den Beschwerdeführer) verletzt den prozessualen Anstand - 12 - jedenfalls nicht, selbst wenn diese Vorgänge für die Beurteilung des vorlie- genden Rechtsstreits gänzlich irrelevant wären und rein der Stimmungs- mache dienten, was nicht zutrifft (vgl. dazu Erw. II/5.2, S. 21, hinten). 5. Wie gesehen (Erw. 1 vorne), kann vor Verwaltungsgericht nur die Verlet- zung der Vorschriften der Verfassung (jedoch von Kantons- und Bundes- verfassung) oder des Organisationsstatuts der Römisch-Katholischen Lan- deskirche des Kantons (OS) gerügt werden (§ 50 Abs. 3 OS i.V.m. § 114 Abs. 2 KV und § 56 Abs. 1 VRPG). Damit ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts stark eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht kann weder falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen noch Rechtsfehler der innerkirchlichen Instanzen korrigieren, die nicht gerade willkürlich sind oder in sonstiger Weise gegen ein verfassungsmässiges Recht oder einen Verfassungsgrundsatz verstossen. II. 1. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich – wie bereits dargelegt (vgl. Erw. I/3.3 vorne) – auf die inhaltliche Richtigkeit der Festlegung der Entschädigung an den Beschwerdeführer wegen wider- rechtlicher Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit den Kirchge- meinden Q._____ und R._____. Alle übrigen sich stellenden Rechtsfragen hat das Verwaltungsgericht bereits im ersten Rechtsgang mit dem Urteil WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022 beurteilt und entschieden. 2. Zur Bemessung der Entschädigung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines An- stellungsverhältnisses mit der Kirchgemeinde Q._____ sei in etwa gleich zu gewichten wie das Verschulden des Kirchenrats, der es versäumt habe, die von ihm überprüften (sachlichen) Gründe für den Entzug der missio canonica im Einzelnen zu dokumentieren und aktenkundig zu machen, samt Nennung von Beweismitteln, und den Beschwerdeführer vor Aussprache der Kündigung wegen Verhaltensmängeln zu mahnen und ihm eine Bewährungszeit anzusetzen. Auch wenn nicht alle gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe zutreffen sollten – so die Vorinstanz – seien diese zu zahlreich, um darauf abstellen zu können, der Beschwerdeführer trage kein Mitverschulden an der Kündi- gung. So habe er etwa einer Vorladung des Bischofs zu einem Gespräch eigenmächtig keine Folge geleistet. Dies stelle ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer die Vorladung als mangelhaft erachtet habe, einen schweren Affront dar. Der Beschwerdeführer bestreite zwar auch, dass es Mediationsversuche gegeben habe. Für das Rekursgericht bestünden in- dessen keine Zweifel an der Darstellung in der Klageantwort vom 21. Juni - 13 - 2021, S. 13 (Vorakten WBE.2022.81, act. 104), wonach der Bischofsvikar der Diözese Basel zahlreiche Mediationsversuche unternommen habe, um die Probleme zu lösen. Dass der Beschwerdeführer in der Klage vorge- bracht habe, er wisse nicht, welche "Mediationsversuche" gemeint seien, sei dagegen wenig glaubhaft. Ferner könne nicht ernsthaft bestritten wer- den, dass in den Kirchgemeinden Q._____ und R._____ Unzufriedenheit bei einem grossen Teil der Gläubigen geherrscht habe, was verschiedene Vorkommnisse belegen würden. So hätten die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2021 mit eindeutiger Mehrheit eine Aufstockung der Kirchenpflege um drei Mitglieder gutgeheissen. Weiter seien an den Kirchgemeindeversammlungen vom November 2021 sowohl die Rechnung 2020 als auch das Budget 2022 abgelehnt worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der Pfarrwahl vom 24. Januar 2021 mit 92 Stimmen zwar das absolute Mehrheit erreicht. Indessen hätten 206 Stimmberechtigte mangels einer echten Alternative leere Stimmzettel eingelegt. Auch wenn diese Unzufriedenheit nicht ausschliesslich dem Be- schwerdeführer anzulasten sei, bestünden für das Rekursgericht keine Zweifel, dass er mit seinem Verhalten dazu beigetragen habe. Ein Mitver- schulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsver- hältnisses sei somit gegeben. Keine Relevanz für die Bestimmung der Entschädigungshöhe mass die Vorinstanz der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers bei, unter Hinweis darauf, dass er sich dazu nicht geäussert habe und es ihm ange- sichts des allgemeinen Priestermangels in der katholischen Kirche möglich sein sollte, wieder eine Stelle zu finden. Auch die kurze Dauer der Anstel- lung und das Alter des Beschwerdeführers sprächen nicht dafür, bei der Entschädigung an die oberste Limite von sechs Monatslöhnen zu gehen. Aufgrund der gesamten Umstände werde eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen als angemessen erachtet. 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Mitverschulden an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses seien allesamt haltlos. Die Nichtbeachtung einer Vorladung des Bischofs habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2022 bereits ab- schliessend gewürdigt und sei zum Schluss gekommen, dass darin kein sachlicher Grund für den Entzug der missio canonica zu erblicken sei. An diese Beurteilung sei das Rekursgericht gebunden und könne diesen Vor- gang nicht als Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung werten, ganz abgesehen davon, dass er den innerkirchlichen Bereich be- treffe und keine relevante Reflexwirkung für das staatskirchenrechtliche Anstellungsverhältnis habe. Was ihm das Rekursgericht im Kontext der "Mediationsversuche" vorwerfen wolle, sei nicht ersichtlich. Darin sei ein Verstoss gegen die behördliche Begründungspflicht zu erblicken. Darüber hinaus führe das Rekursgericht für seine insoweit unverständlichen Annah- - 14 - men keine Beweise an. Ein Zusammenhang zwischen der Unzufriedenheit unter den Gläubigen und einem Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses sei aus den Erwägungen des Rekursgerichts weiterhin nicht erkennbar, was abermals die Begrün- dungspflicht verletze. Und das Rekursgericht führe auch hier keine Bewei- se an, die seine Annahmen stützen würden. Aus der Aufstockung der Kir- chenpflege um drei Mitglieder lasse sich nicht auf ein solches Mitverschul- den schliessen, genau so wenig wie aus der Ablehnung der Rechnung 2020 und des Budgets 2022 durch die Kirchgemeindeversammlung oder aus dem Einlegen leerer Wahlzettel von Wahlberechtigten bei der Pfarr- wahl vom Januar 2021. Das Rekursgericht habe der Anweisung des Verwaltungsgerichts in Erw. II/5.3 des Rückweisungsentscheids zur Abklärung eines allfälligen Mitverschuldens des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstel- lungsverhältnisses auf der ganzen Linie keine Folge geleistet. Damit bestä- tige das vorinstanzliche Urteil, dass die Strafwürdigkeit der aufsichtsrecht- lichen Kündigung durch den Kirchenrat wesentlich höher zu veranschlagen sei als bisher angenommen. Davon zeuge auch der Umstand, dass es das Rekursgericht auch im zweiten Anlauf nicht geschafft habe, dem Beschwer- deführer ein Mitverschulden an der Kündigung nachzuweisen. In Anbe- tracht dessen schulde der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die maximal mögliche Entschädigung. Alles andere wäre unbillig und rechts- widrig. Die vom Rekursgericht vorgenommene Abwägung sei dagegen nicht konform mit den anerkannten Regeln des Obligationenrechts bei der Festlegung von Entschädigungen; sie sei willkürlich und verstosse damit gegen Art. 9 BV, zumal die Vorinstanz bei den Gründen für das Mitver- schulden des Beschwerdeführers an der Kündigung auf haltlose Behaup- tungen und Annahmen abstelle. Mit Blick auf die grundrechtsverletzende, verleumderische sowie gesetzes- und vertragswidrige Vorgehensweise des Kirchenrats habe für das Rekursgericht kein Raum bestanden, von der Maximalentschädigung abzuweichen. Auch die Hinweise auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und auf mögliche Betätigungsfelder aufgrund des Priestermangels vermöchten bei der vorliegenden maximalen Strafwürdig- keit des Vorgehens des Kirchenrats eine andere Bemessung als der Maxi- malentschädigung nicht zu rechtfertigen. 4. Der Beschwerdegegner entgegnet, die Vorinstanz habe sich an den objek- tivierbaren Kriterien für ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses (Missachtung der Vorladung des Bischofs, Vereitelung von Mediationsversuchen, grosse Unzufrieden- heit in den Kirchgemeinden, demonstratives Wahlverhalten in der Kirchge- meinde) orientiert und auf weitere Abklärungen (Installation von Kameras in der Kirche, Missachtung von Covid-19-Vorgaben, weiteres persönliches Fehlverhalten) verzichtet. Aus den erwähnten objektivierbaren Kriterien - 15 - habe die Vorinstanz auf ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung geschlossen und dieses derart gewichtet, dass drei Monatslöh- ne eine angemessene Entschädigung darstellten. Diese nicht willkürliche Ermessensausübung sei vom Verwaltungsgericht zu respektieren. Die von der Vorinstanz für das Mitverschulden des Beschwerdeführers angeführten Gründe seien nicht haltlos, sondern zutreffend, was der Beschwerdegeg- ner vollständig ausblende. Der Beschwerdegegner habe dafür bereits in seiner Klageantwort vom 21. Juni 2021 Beweise angeboten. Aus dem Um- stand, dass weder das Rekursgericht noch das Verwaltungsgericht diese Beweise erhoben hätten, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner könne nicht mehr tun, als den Beweis formell korrekt anzubieten. Die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, er wisse nicht, was ihm konkret vorgeworfen werde, sei falsch. Wenn die kirchlich vorgesetzte Behörde eine Pfarrperson auffordere, an einem Gespräch teilzunehmen und man sich als Mitarbeiter darum foutiere, sei dies ein Verhalten, das Mitschuld an der Entlassung begründe. Dadurch habe der Beschwerdeführer nicht lediglich sein rechtliches Gehör nicht wahrgenommen, sondern sich zugleich einer personalrechtlichen Anord- nung widersetzt, was eine klare und gewichtige Dienstpflichtverletzung dar- stelle. Dieser ausgewiesene Vorgang müsse bei der Beurteilung des Mit- verschuldens berücksichtigt werden. Es sei dem Kirchenrat, der Kirchen- pflege R._____, der heutigen Kirchenpflege Q._____, den im vorinstanzlichen Klageverfahren genannten Zeuginnen und Zeugen und dem interessierten Teil der Gläubigen in den beiden Kirchgemeinden be- kannt (gewesen), dass der Beschwerdeführer Mediationsversuche vereitelt und nur seine eigene Auffassung gelten lassen habe. Dass das Verwal- tungsgericht und das Rekursgericht dazu keine Beweise abgenommen hät- ten, könne man erneut nicht dem Beschwerdegegner zum Vorwurf ma- chen. Effektiv habe das Rekursgericht auf eine Befragung von Zeugen ver- zichten dürfen, weil es sich bei der Sturheit und Unnachgiebigkeit des Be- schwerdeführers um eine gerichtsnotorische Tatsache handle. Willkürlich sei der Verzicht auf den Zeugenbeweis jedenfalls nicht. Bei der Aufsto- ckung der Kirchenpflegemitglieder, der Ablehnung der Rechnung 2020 und des Budgets 2022 durch die Kirchgemeindeversammlung sowie der Abga- be vieler Leerstimmen bei der Pfarrwahl handle es sich um ausserordent- lich seltene Vorgänge, die auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu- rückzuführen gewesen seien. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner auch dafür Beweise angeboten, dass der Beschwerdeführer eigenmächtig seine eigenen Vorstellungen durchgesetzt habe, obwohl nicht er, sondern Diakon F._____ die Verantwortung für die Gestaltung des Lebens in der Kirchgemeinde und bei den Gottesdiensten gehabt habe. Der Be- schwerdeführer habe die Gemeinschaft der Gläubigen gespalten und im- mer mehr Mitglieder der Kirchgemeinden hätten seinetwegen auf einen Gang in die Kirche verzichtet. Die Abgabe von Leerstimmen bei der Pfarr- wahl sei Ausdruck des Protests gegen die Person des Beschwerdeführers - 16 - gewesen. Rückhalt habe der Beschwerdeführer nur von der damaligen Kir- chenpflege Q._____ erhalten, die dem Beschwerdeführer auch nach der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses weiterhin unrechtmässig seinen Lohn für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen bezahlt habe, was zu einer Strafanzeige gegen die involvierten Mitglieder der Kirchenpflege (wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung) geführt habe. In der Zwischenzeit habe die Staatsanwaltschaft Baden deswegen Anklage erhoben. Der Beschwerdeführer habe um die Lohnzahlungen ohne Rechts- grundlage gewusst. In diesem Punkt sei sein Mitverschulden nachgewie- sen. Diese Verfehlungen suchten in den letzten Jahrzehnten landeskirchli- cher Geschichte im Kanton Aargau ihresgleichen. Die Aufstockung der Kir- chenpflegemitglieder sei erfolgt, weil die damalige Kirchenpflege und der Beschwerdeführer gemeinsam versucht hätten, die demokratischen Ent- scheide der Kirchgemeindeversammlung zu umgehen. Dies alles sei dem Rekursgericht bekannt und auf dieses Wissen habe es abstellen dürfen. 5. 5.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht er- forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 136 I 229, Erw. 5.2; Ulrich HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1071). Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist im Kontext der Parteidar- stellung des Beschwerdegegners, auf welche die Vorinstanz jeweils Bezug nimmt, genügend ersichtlich, worin die Vorinstanz ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses er- blickt und weshalb sie ein solches annimmt. So führte die Vorinstanz aus, keine Zweifel an der Darstellung in der Kla- geantwort zu haben, wonach der Bischofsvikar der Diözese Basel zahl- reiche (vergebliche) Mediationsversuche unternommen habe, um die Pro- bleme zu lösen. Der Klageantwort vom 21. Juni 2021 ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, der Kläger sei zu keinen Kompromissen und Diskussionen bereit gewesen. Er habe einzig seine eigene Auffassung gelten lassen und sei für Zwischentöne nicht empfänglich gewesen. Alle Mediationsversuche des Bischofsvikars seien erfolglos geblieben, weil der Beschwerdeführer - 17 - keinerlei Einsicht gezeigt habe und nicht willens gewesen sei, von den ein- genommenen Positionen abzurücken. Der Beschwerdeführer habe ein selten anzutreffendes stures Verhalten an den Tag gelegt (Vorakten WBE.2022.81, act. 104). Der Beschwerdeführer selbst wird aufgrund die- ser Schilderungen – entgegen seiner gegenteiligen Bekundung – wissen, welche Mediationsversuche hier angesprochen sind, zumal er im fraglichen Zeitraum nicht in etliche solche involviert gewesen sein dürfte. Tatsächlich wird es um die auch im von der Kirchenpflege Q._____ zu den Akten ge- reichten Mail-Verkehr thematisierten Versuche des Bischofsvikars gegan- gen sein, zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Präsiden- ten der Kirchenpflege Q._____ einerseits und dem Diakon F._____ sowie delegierten Mitgliedern der Kirchgemeinden Q._____ andererseits zu vermitteln (vgl. die Beilagen 7–10, 12 und 14 zur Stellungnahme der Kirchenpflege Q._____ vom 30. November 2023). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Erfolglosigkeit dieser Mediationsversuche als Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses wertet, ist sodann zu schliessen, dass sie von der Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdegegners überzeugt ist, wonach das sture Verhalten des Beschwerdeführers für das Scheitern der Mediationsversuche ursächlich sei oder zumindest dazu beigetragen habe. Dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt sein soll, was ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, wirkt demnach vorgeschoben. Ferner nimmt die Vorinstanz an, ein von ihr zwar nicht näher umschriebe- nes Verhalten des Beschwerdeführers habe zur nachweislichen Unzufrie- denheit eines Teils der Gläubigen beigetragen. Dieser Unzufriedenheit sei dadurch Ausdruck verliehen worden, dass eine eindeutige Mehrheit der Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2021 der Aufstockung der Kirchenpflegemitglieder Q._____ zugestimmt, die Rechnung 2020 und das Budget 2022 abgelehnt und der Beschwerdefüh- rer bei der Pfarrwahl vom 24. Januar 2021 nur 92 Stimmen erhalten habe, wohingegen 206 leere Stimmen abgegeben worden seien. Welches Ver- halten des Beschwerdeführers die Unzufriedenheit von Gläubigen ausge- löst haben soll, ist wiederum aus dem Vortrag des Beschwerdegegners in der Klageantwort vom 21. Juni 2021 ersichtlich, wonach der Beschwerde- führer die Gläubigen gespalten habe, indem er seine Kompetenzen regel- mässig überschritten und seine eigenen Vorstellungen über die Gestaltung des liturgischen Lebens in der Kirchgemeinde gegenüber dem Diakon als Leiter der Pfarrei eigenmächtig und kompromisslos durchgesetzt habe, was das Verhältnis zu diesem von Anfang an schwer belastet habe (Vorakten WBE.2022.81, act. 104 und 106). Dieser Sichtweise hat sich die Vorinstanz offenkundig zumindest teilweise angeschlossen. Auch insoweit ist also klar, welches Fehlverhalten dem Beschwerdegegner vorgeworfen wird. Ob die diesbezüglichen Vorwürfe und Annahmen der Vorinstanz zutreffen und ausreichend belegt sind, beschlägt nicht die Erfüllung der behördlichen - 18 - Begründungspflicht, sondern die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils respektive die materielle Begründetheit der Beschwerde, auf die nachfolgend einzugehen ist. Eine Verletzung der behördlichen Begrün- dungspflicht als Ausfluss des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nach dem oben Dargelegten nicht auszumachen. 5.2. In der Sache ist der (sinngemässe) Vorwurf des Beschwerdeführers zu prü- fen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie bezüglich seines Mitverschuldens an der Kündigung seines Anstellungs- verhältnisses auf den von ihm bestrittenen und unbelegten Tatsachenvor- trag der Gegenseite abgestellt habe. Bei groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung wird von einer willkürli- chen, gegen Art. 9 BV verstossenden Rechtsanwendung ausgegangen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 606). Ein solcher Fehler wurde etwa darin erkannt, dass ein Gericht von der guten Erreichbarkeit der Kun- denmehrheit mit dem öffentlichen Verkehr ausging und diesbezüglich ohne nähere Begründung von der Bestätigung des Arbeitgebers abwich, wonach der Arbeitnehmer zwecks Pflege der Kundenbeziehungen auf ein motori- siertes Fahrzeug angewiesen sei (BGE 128 II 182, Erw. 3d). Gemäss BGE 130 III 87, Erw. 3.3, ist eine Feststellung willkürlich, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in einem klaren Widerspruch steht, was in concreto angenommen wurde, weil (in der betreffenden Verfahrensart [summari- sches Verfahren mit Beschränkung auf den Urkundenbeweis] zulässige) Belege für eine bestimmte Behauptung (in jenem Fall die Vertretungsbe- fugnis) fehlten. In BGE 129 I 8, Erw. 2.1, bezeichnete das Bundesgericht die Sachverhaltsermittlung als willkürlich, wenn der Richter die Bedeutung und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht verstanden hat, ohne ernsthaften Grund einen wichtigen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, der geeignet ist, den angefochtenen Entscheid zu ändern, oder wenn er aufgrund der erhobenen Beweise unhaltbare Schlussfolgerungen gezo- gen hat. In jenem Fall fehlten dem beweisbelasteten Gericht Beweise für die Zustellung einer Kostenvorschussverfügung für eine Aberkennungs- klage; dennoch wurde die Klage wegen verpasster Frist für die Leistung des Kostenvorschusses abgeschrieben, was als willkürlich erachtet wurde. In Bezug auf den umstrittenen Sachverhalt, ob der Beschwerdeführer durch sein stures Verhalten bzw. seiner Tendenz zur Gesprächsverweigerung zum Scheitern der Mediationsversuche des damaligen Bischofsvikars der Diözese Basel zwischen ihm und dem Diakon F._____ sowie delegierten Mitgliedern der Kirchgemeinde Q._____ mindestens beigetragen hat, und ob der Beschwerdeführer insbesondere in der Zusammenarbeit mit dem Diakon regelmässig seine Kompetenzen überschritten hat, dessen Entscheide nicht akzeptierte und diesem gegenüber arrogant und rechthaberisch aufgetreten ist, mit dem Ziel, seine eigenen Vorstellungen - 19 - des liturgischen Lebens durchzusetzen, fehlt es bislang an belastbaren Be- weisen. Die vom Beschwerdegegner dazu offerierten Beweise (Parteibe- fragung sowie Befragung von F._____, H._____ und I._____ als Zeugen) hat die Vorinstanz nicht abgenommen und stattdessen bezüglich des Mitverschuldens des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses auf insoweit weitgehend unbelegte Annahmen abgestellt, was einen groben Fehler bei der Sachverhaltsermittlung darstellt und vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht standhält. Das Verwaltungsgericht muss diese Beweise nicht selbst abnehmen und darf es vor allem nicht, weil es sich bei der Bemessung der Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung – wie bereits in Erw. II/5.3 des Rückwei- sungsentscheids dargelegt – um einen ausgesprochenen Ermessensent- scheid handelt und das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränk- ten Kognition sein Ermessen nicht an die Stelle des erstinstanzlich zustän- digen Gerichts (Rekursgericht) setzen darf. Deshalb ist das angefochtene Urteil des Rekursgerichts antragsgemäss aufzuheben und abermals zu weiteren Abklärungen betreffend das Mitverschulden des Beschwerdefüh- rers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird mit Nachdruck aufgefordert, die vom Beschwerdegegner zu dieser Thematik offerierten Beweise nun abzuneh- men, die Parteien zur Parteibefragung vorzuladen und die vom Beschwer- degegner angebotenen Zeugen F._____ (ehemaliger Diakon der Pfarrgemeinde B._____), H._____ (ehemaliger, inzwischen pensionierter Bischofsvikar der Diözese Basel) und I._____ (Präsidentin der Kirchenpflege R._____) als Zeugin bzw. Zeugen anzuhören. Diese Personen können anscheinend Auskunft über das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anstellung bei den Kirchgemeinden Q._____ und R._____ geben, insbesondere auch betreffend seinen Umgang mit F._____, der wegen des belasteten Verhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer offenbar sogar erkrankt zu sein scheint (vgl. dazu die Beilagen 3–5 zur Stellungnahme der Kirchenpflege Q._____ vom 30. November 2023). Demgegenüber kann zwar die von der Vorinstanz festgestellte Unzufrie- denheit der Gläubigen auf ein gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten ver- stossendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sein. Zwingend ist dieser Schluss allerdings nicht, weil auch andere Gründe für eine derartige Unzufriedenheit denkbar sind, etwa ein abweichendes Ver- ständnis von der Ausrichtung der Kirche. Nicht einmal die dem Beschwer- deführer nachgesagten Charakterzüge Sturheit und Unnachgiebigkeit wür- den zwingend für einen Verstoss gegen arbeitsrechtliche Pflichten spre- chen, die dem Beschwerdeführer ohne weiteres als Mitverschulden an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses ausgelegt werden dürfen. Des- halb besteht näherer Abklärungsbedarf zu den für den vorliegenden Fall als zentral erachteten Fragestellungen, wie der Umgang des Beschwerde- - 20 - führers in der Zusammenarbeit mit dem Diakon F._____ und weiteren Mitarbeitenden/Helfern oder auch der Umgang mit gewöhnlichen Mitglie- dern der Kirchgemeinden Q._____ und R._____ war, ob er sich Kompetenzen (als Pfarrgemeindeleiter) angemasst hat und welcher Art sein Beitrag zum Scheitern der Mediationsversuche des Bischofsvikars war. Diesbezüglich kann entgegen der Annahme des Beschwerdegegners nicht von gerichtsnotorischen, und auch nicht von allgemeinnotorischen Tatsachen (gesichertes Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen) aus- gegangen werden. Die Vorinstanz hat denn ihr "Wissen" auch nicht als ge- richtsnotorisch deklariert, sondern spricht lediglich von fehlenden Zweifeln an der Darstellung des Kirchenrats. Gerichtsnotorisch sind einzig Erkennt- nisse der Richterin oder des Richters aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichterinnen und -richtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte Fragen, nicht aber Wissen des Ge- richts über den konkreten Beweisgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2020 vom 25. März 2021, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung). Die Nichtbefolgung der Vorladung des Bischofs zum Gesprächstermin vom 17. Juni 2020 (vgl. dazu die Erw. II/2.3.3 und 3.1 des Urteils WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022) darf zwar zumindest unter Willkürgesichtspunkten als ein Element für das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kün- digung seines Anstellungsverhältnisses (wegen Entzugs der missio cano- nica) angesehen werden. Für sich betrachtet fällt dieser Vorfall oder diese Missachtung einer dienstlichen Weisung jedoch auch im Vergleich mit den übrigen Vorwürfen zu wenig ins Gewicht, um dem Beschwerdeführer ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Dies gilt umso mehr, als es sich um die Vorladung zu einem Personalgespräch handelte, die als Reaktion auf frühere Verfehlungen des Beschwerdeführers erfolgte, aufgrund derer bereits eine Absicht zum Entzug der missio canonica bestand, zu welcher der Beschwerdeführer aber noch angehört werden sollte. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die missio canonica auch ohne diesen Vorfall entzogen und in der Folge das Anstellungsverhältnis mit der Kirchgemeinde Q._____ (aufsichtsrechtlich) gekündigt worden wäre. Das scheint auch die Vorinstanz so zu sehen, andernfalls sie nicht weitere (indessen nicht ausreichend belegte) Gründe für das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses angeführt hätte. Allenfalls unrechtmässige, ohne Rechtsgrundlage erfolgte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer (ein Strafurteil gegen die ehe- maligen Mitglieder der Kirchenpflege Q._____ liegt diesbezüglich noch nicht vor oder ist zumindest nicht aktenkundig) können entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners schon deshalb nicht als Begründung für ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses herhalten, weil sie naturgemäss erst nach Been- digung des Anstellungsverhältnisses erfolgten. Indessen spricht aus Sicht - 21 - des Verwaltungsgerichts nichts dagegen, solche Lohnzahlungen bei der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers entschädigungsmin- dernd zu berücksichtigen. Zu den Ausführungen auf S. 17 der Beschwerdeantwort gilt es anzumer- ken, dass dem Kirchenrat nie unterstellt wurde, er wisse von den Auseinan- dersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitenden/Mit- gliedern der Kirchgemeinden Q._____ und R._____ lediglich vom Hörensagen oder beziehe dieses Wissen aus den Medien. Dem Kirchenrat wurde vorgehalten, er habe diese Vorgänge nicht hinreichend (zuhanden von Rechtsmittelinstanzen) dokumentiert und belegt. Das Verwal- tungsgericht und das Rekursgericht, welche zur Überprüfung der Recht- mässigkeit der Kündigung gehalten waren, können für die Beweisführung nicht auf Medienberichte abstellen, sondern bräuchten verlässlichere Quel- len und Belege für ein von diesem bestrittenes Fehlverhalten des Be- schwerdeführers (siehe dazu schon Erw. 2.3.2, S. 17, zweiter Absatz des Urteils WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022). 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz der Anweisung des Verwaltungsge- richts im Urteil WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022, Erw. II/5.3, keine Fol- ge geleistet, den Sachverhalt bezüglich eines allfälligen Mitverschuldens des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Kirchgemeinde Q._____ (vollständig) abzuklären. Stattdessen hat sie sich insoweit mit unzureichend belegten Annahmen begnügt und die vom Beschwerdegegner dazu angebotenen Beweise nicht abgenommen. Dabei handelt es sich um einen groben Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts, der gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst und in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führt. Im Lichte des Beweisergebnisses der noch vorzunehmenden Partei- und Zeugenbefragungen wird die Vorinstanz die Faktoren für die Bemessung der Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers neu zu beurteilen und die Entschädigung neu festzulegen haben. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers besteht bis zur Klärung seines allfälli- gen Mitverschuldens an der Kündigung keine sachliche Grundlage für die Zusprechung einer höheren oder sogar einer maximalen Entschädigung von sechs Monatslöhnen gemäss Art. 15 PR i.V.m. Art. 336a Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220). Andernfalls würden sich die Versäumnisse des Rekursgerichts zu Lasten der Kirchgemeinde Q._____ auswirken. Der betreffende Antrag (Teilgehalt des Eventualantrags oder Antrags 2 der Beschwerde) ist daher abzuweisen. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sach- verhalts und zu neuem Entscheid (im Sinne der Erwägungen) geht das Ver- - 22 - waltungsgericht im Übrigen nicht im Sinne von § 48 Abs. 2 VRPG über die Beschwerdeanträge hinaus, weshalb es keine Rolle spielt, dass der Be- schwerdegegner seinerseits das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat. Als unbegründet abzuweisen ist sodann der Verfahrensantrag des Be- schwerdeführers, wonach die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Klageantwort (recte: Beschwerdeantwort) vom 12. Januar 2024 bei Randziffer 22, S. 6–10, aus dem Recht zu weisen seien. Es sind keine stichhaltigen Gründe dafür ersichtlich, weshalb die aus der Klageantwort vom 21. Juni 2021 übernommenen Ausführungen (samt Beweisanträgen) zu den sachlichen Kündigungsgründen, die auch für die Beurteilung des Mitverschuldens des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstel- lungsverhältnisses relevant sind, im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören bzw. zu berücksichtigen wären, zumal der Beschwerdegegner diese Ausführungen nicht einfach nur übernommen, sondern in den Kontext des vorliegenden Verfahrens eingebettet hat. Ebenfalls besteht kein Anlass, Duplikbeilage 4 aus dem Recht zu weisen (vgl. den Antrag dazu in der Triplik, S. 4). Der Beschwerdegegner legt in der Quadruplik mit überzeu- gender Begründung dar, dass nur bezüglich des Datums eine Verwechs- lung vorlag und er auf den richtigen Entscheid Bezug nahm, was er mit Duplikbeilage 4 richtigstellte. Hingegen sind die von der Beigeladenen mit der Eingabe vom 8. Juli 2024 zu den Akten gereichten Anklageschriften (Beilagen 3 und 4) antragsge- mäss aus dem Recht zu weisen, weil diese dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant erscheinen (der Nachweis von Lohnzahlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses hinaus lässt sich anhand von Kontoauszügen erbringen) und deren Of- fenbarung an die Mitglieder des Verwaltungsgerichts den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetz- buches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) erfüllen könnte. Im Übrigen ist auf die Beschwerde und die zusätzlichen Anträge in der Re- plik aus den bereits in Erw. I/2 und 4 vorne dargelegten Gründen nicht ein- zutreten. III. 1. In personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zur Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 keine Verfahrenskosten erhoben (§ 41a Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom 16. Mai 2000 [Personalgesetz, PersG; SAR 165.100]). Diese Streitwertgrenze ist hier bei weitem überschritten, weil das Anstellungsverhältnis des Be- schwerdeführers bei auf erneuten Antrag festgestellter Nichtigkeit der auf- sichtsrechtlichen Kündigung des Kirchenrats vom 26. November 2020 über - 23 - den 28. Februar 2021 (Kündigungstermin) hinaus Bestand und der Be- schwerdeführer somit Anspruch auf Lohnzahlungen von über einem Jah- reslohn hätte (seiner Ansicht nach offenbar bis zum 12. Januar 2024; vgl. dazu Replik, S. 20 und 23). 2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten jedoch nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah- rensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Eine solche Privilegierung der Behörden findet bei den Par- teikosten nicht statt. Auf welche Höhe die Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers bis zur Obergrenze von sechs Bruttomonatslöhnen von der Vorinstanz im nächsten Rechts- gang festgelegt wird, ist derzeit noch offen. Nach Praxis des Verwaltungs- gerichts gilt eine Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Verfah- rensausgang in der Hauptsache als vollständiges Obsiegen des Beschwer- deführers (vgl. statt vieler den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.164 vom 15. Dezember 2021, Erw. III/1.2 mit Hinweisen auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, der sich das Verwal- tungsgericht angeschlossen hat). Dementsprechend ist der Beschwerde- führer in Bezug auf seinen (Eventual-)Antrag auf Aufhebung des vorin- stanzlichen Entscheids und Neufestlegung der Entschädigung (gleichgültig in welcher Höhe) als vollständig obsiegend zu betrachten. Unterlegen ist er hingegen mit seinem (Rückkommens-)Antrag, wonach die Nichtigkeit der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses festzustellen sei, sowie mit den Anträgen 1 und 2 der Replik (betreffend die Mitgliedern der Kirchenpflege Q._____ bzw. des Kirchenrats vorgeworfenen "Rechts- und Ord- nungswidrigkeiten"). Das diesbezügliche Unterliegen des Beschwerdefüh- rers ist lediglich mit einem Drittel zu gewichten, zumal er keine Verantwor- tung für die neuerliche Rückweisung und einen daraus folgenden weiteren Rechtsgang trägt. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer einen Drittel der verwaltungs- gerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten sind wiederum auf die Staatskasse zu nehmen. Weil der Vorinstanz ge- mäss § 13 Abs. 3 VRPG keine Parteistellung zukommt und dem Kirchenrat als letztinstanzliche Verwaltungsbehörde (in Sachen Kündigung des An- stellungsverhältnisses des Beschwerdeführers) weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, fällt eine Kos- tenauflage an den Beschwerdegegner ausser Betracht. Dasselbe gilt für die Kirchenpflege R._____ und die beigeladene Kirchenpflege Q._____. Die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau als - 24 - selbständige Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 OS) hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls kei- ne Parteistellung (vgl. § 13 Abs. 2 VRPG) und kann folglich nicht mit Kosten belegt werden. 3. 3.1. Aufgrund seines mehrheitlichen Obsiegens (zu zwei Dritteln) hat der Be- schwerdeführer nach Massgabe der verwaltungsgerichtlichen Verrech- nungspraxis (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von einem Drittel einer vollen Parteientschädigung. Zu ersetzen sind ihm diese Partei- kosten zu gleichen Teilen, d.h. zu je einem Drittel von den als unterliegend geltenden Parteien Kirchenrat und Kirchenpflege R._____ sowie der beigeladenen Kirchenpflege Q._____ (vgl. § 33 Abs. 1 VRPG). 3.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag fest- gesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Bei einem Streitwert innerhalb des Rahmens von Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 (der Bruttojahreslohn des Beschwerdeführers betrug ge- mäss Arbeitsvertrag zwischen den Römisch-Katholischen Kirchgemeinen Q._____ und R._____ vom 19. Februar 2019 [Vorakten WBE.2022.81, act. 31–34] Fr. 126'755.20) beträgt der Rahmen für die Par- teientschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Falle der Nichtigkeit der Kündi- gung vom 26. November 2020 hätte sein Anstellungsverhältnis mit der Kirchgemeinde Q._____ über den 1. März 2021 hinaus bis mindestens zum rechtskräftigen Entzug der missio canonica per 1. Januar 2024 fortgedauert. Gesetzt diesen Fall wäre der Streitwert eindeutig in der oberen Hälfte des genannten Streitwertrahmens anzusiedeln. Der mut- massliche Aufwand des Anwalts des Beschwerdeführers ist jedoch in Anbetracht dessen, dass sich der Streitgegenstand des vorliegenden Ver- fahrens auf die inhaltliche Richtigkeit der Festlegung der Entschädigung an den Beschwerdeführer wegen widerrechtlicher Kündigung seines An- stellungsverhältnisses mit den Kirchgemeinden Q._____ und R._____ beschränkte (vgl. dazu Erw. II/1 vorne), als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer ist - 25 - mangels diesbezüglicher anderweitiger Angaben als höchstens mittel einzustufen. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie. Alles in allem rechtfertigt sich eine volle Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'200.00 bzw. eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil vom 6. Septem- ber 2023 des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau aufgehoben und zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie neuem Ent- scheid im Sinne der Erwägungen ans Rekursgericht zurückgewiesen. 1.2. Die Beilagen 3 und 4 zur Eingabe der Kirchenpflege Q._____ vom 8. Juli 2024 werden aus dem Recht gewiesen. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 651.00, gesamthaft Fr. 6'651.00, sind vom Beschwerdeführer zu einem Drittel mit Fr. 2'217.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Der Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde R._____ sowie die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchge- meinde Q._____ werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 7'200.00 im Umfang von einem Drittel (Fr. 2'400.00) zu je einem Drittel mit Fr. 800.00 zu ersetzen. - 26 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau (Vertreter) das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde R._____ die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q._____ Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Be- schwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Der geschätzte Streitwert beträgt Fr. 364'420.00 Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 f. BGG zulässig ist, kann dieser Ent- scheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Ta- gen ab Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom - 27 - 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie ein Ent- scheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 7. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Ruchti