Für das Rechtsmittelverfahren mit einem ähnlichen Gegenstand wie vor der Vorinstanz rechtfertigt sich ein Abzug von einem Drittel (§ 8 AnwT). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'500.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 386.00, gesamthaft Fr. 3'386.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.