aufgrund der zeitlichen Beschränkung einer Planungszone erscheint die Angelegenheit zudem eher von untergeordneter Bedeutung. Durch die Grundentschädigung abgegolten werden Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz, Telefongespräche, eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Die fehlende Verhandlung wird durch die zweite Rechtsschrift kompensiert. Zu- und Abschläge rechtfertigen sich vorliegend nicht (§ 6 Abs. 2 und § 7 AnwT). Für das Rechtsmittelverfahren mit einem ähnlichen Gegenstand wie vor der Vorinstanz rechtfertigt sich ein Abzug von einem Drittel (§ 8 AnwT).